Allgemeine Geschäftsbedingungen

Toilettenwagen Niederrhein

1 Allgemeines

1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind ergänzend zu dem auftragsbezogenen Festlegungen und Individualvereinbarungen die Grundlage für alle mit „ Toilettenwagen-Niederrhein“ geschlossenen Verträge, Angebote und Leistungen, einschließlich von Beratungsleistungen und Auskünften, welche die mietweise Überlassung von Toilettencontainern, Toilettenwagen und sonstigem Zubehör zum Gegenstand haben. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche erneute Bezugnahme. Sie gelten spätestens mit der Überlassung des Mietgegenstandes / Entgegennahme der Leistung als angenommen. Abweichende Bedingungen des Mieters geltend ausdrücklich nicht.
1.2 Sämtliche Mietgegenstände bleiben im Eigentum von „Toilettenwagen Niederrhein“. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Mitgegenstände in Verbindung mit einem Grundstück fest angeschlossen werden. Der Mietgegenstand ist kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von „Toilettenwagen Niederrhein“ sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für in Prospekten, Anzeigen etc. enthaltene Angebote, insbesondere aber nicht abschließend auch hinsichtlich darin genannter Preisangaben.
2.2 Der Mietvertrag kommt nur mit schriftlicher, vom Kunden gegen gezeichneter Auftragsbestätigung von „Toilettenwagen Niederrhein“ oder durch Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusagen etc. werden erst durch schriftliche Bestätigung von „Toilettenwagen Niederrhein“ verbindlich (Fax oder E-Mail reicht aus).

3 Aufstellbedingungen, Aufbau

3.1 Maßgeblich für die Leistungserbringung durch „Toilettenwagen Niederrhein“ ist stets der vereinbarte Aufstellungsort. Über Änderungen des Aufstellungsortes hat der Mieter „Toilettenwagen Niederrhein“ unverzüglich zu informieren. Im Falle von Änderungen des Aufstellungsortes hat der Mieter alle dadurch zusätzlich anfallenden Kosten zu tragen.
3.2 Wird „Toilettenwagen Niederrhein“ am Veranstaltungs-/ Aufstellungsort kein konkreter Platz für die Aufstellung des Mietgegenstandes zugewiesen, so erfolgt die Aufstellung im Ermessen von „Toilettenwagen Niederrhein“. Etwaige Wartezeiten während des Aufbaus, die durch „Toilettenwagen Niedrrhein“ nicht zu vertreten sind, werden mit einem Stundensatz in Höhe von 100,00 € netto gesondert berechnet.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen etc. einzuholen und diese spätestens 1 Tag vor Aufstellung „Toilettenwagen Niederrhein“ in Kopie zur Verfügung zu stellen.vermeiden.
3.4 Der Mieter hat diejenigen für die Aufstellung des Mietgegenstandes notwendigen technischen und örtlichen Bedingungen zu schaffen bzw. vorzuhalten, so dass die Aufstellung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Insbesondere hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass Anschlussmöglichkeiten für Frischwasser und Strom am Ausstellungsort bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch „Toilettenwagen Niederrhein“ zur Verfügung stehen und zudem die Möglichkeit besteht, das entstehende Abwasser am Ausstellungsort abzupumpen. Sämtliche Kosten für Frischwasser, Strom und Abwasser sind vom Mieter zu tragen.
3.5 Der Mieter verpflichtet sich im Falle der Anmietung im Frostzeitraum, entweder eigene Zelte und Bauten mit fortlaufender Beheizung zu stellen oder die angebotene Frostsicherung von „Toilettenwagen Niederrhein“ zu verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer ab der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch „Toilettenwagen Niederrhein“ zu gewährleisten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beheizung sind vom Mieter zu tragen.

4 Übergabe / Verwendungszweck

4.1 Der Mietgegenstand wird dem Mieter in dem Zustand übergeben, wie er bei der Anlieferung protokolliert wird und ist nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, wie er laut Übergabeprotokoll übernommen wurde.
4.2 Der Mietgegenstand darf nur entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Nutzung als Toilettenanlage verwendet werden. Jede abweichende, auch nur ergänzende Nutzung ist dem Mieter untersagt.
4.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und auch Dritte, insbesondere Gäste und andere, die die Toilettenanlage bestimmungsgemäß benutzen, hierzu anzuhalten.
4.4 „Toilettenwagen Niederrhein“ oder durch „Toilettenwagen Niederrhein“ Beauftragte haben das Recht, auch während einer Veranstaltung, jederzeit den Zustand des Mietgegenstandes zu überprüfen und diesen zu diesem Zweck zu besichtigen bzw. zu begehen.
4.5 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes geht die Verkehrssicherungspflicht bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an „Toilettenwagen Niederrhein“ auf den Mieter über.
4.6 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliches, aus dem Mietgegenstand hervorgehende Wasser nicht als Trinkwasser geeignet ist.

5 Haftung des Mieters

5.1 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die nach der Überlassung des Mietgegenstandes aufgrund von Diebstahl, Brand, Vandalismus, unsachgemäßer Verwendung, einer vom Vertragszweck abweichenden Nutzung oder vergleichbarer Ereignisse, auch auf Grund eines schuldhaften Verhaltens eines Dritten, eintreten.
5.2 Es obliegt dem Mieter für derartige Schadensfälle, eine eigene Haftpflichtversicherung oder Veranstaltungsversicherung abzuschließen. „Toilettenwagen Niederrhein“ kann vor Überlassung des Mietgegenstandes den Nachweis des Abschlusses einer derartigen Versicherung durch den Mieter verlangen und die Überlassung des Mietgegenstandes verweigern, wenn der Nachweis nicht erfolgt.
5.3 Der Mieter haftet zudem für den Verlust und / oder die Beschädigung für die vom Mieter oder von Gästen, Besuchern oder sonstigen Dritten in den Mietgegenstand verbrachten Sachen. Eine Haftung durch „Toilettenwagen Niederrhein“ ist insoweit ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, „Toilettenwagen Niederrhein“ von möglichen daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen von Gästen, Besuchern oder sonstigen Dritten freizustellen.

6 Haftung von Toilettenwagen Niederrhein

6.1 „Toilettenwagen Niederrhein“ haftet nicht für Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt.
6.2 Toilettenwagen Niederrhein haftet gegenüber dem Mieter aus vertraglichen oder gesetzlichen Haftungstatbeständen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen Haftungsfällen ist die Haftung von „Toilettenwagen Niederrhein“ auf den vertragstypischen, vorhersehbaren schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7 Corporate Identity, Werbung und Musik
7.1 „Toilettenwagen Niederrhein“ ist ausdrücklich berechtigt in und an den Mietgegenständen Werbung in einer Sache oder von eigenen Sponsoren und Werbern zu betreiben, sofern der Veranstaltungsablauf hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eigene (Sponsoren-) Werbung kann dabei u. a. mit Logos auf Ausstattungsgegenständen und Flächen des Mietgegenstandes, durch Auslegen von Visitenkarten, visueller Datenträger über Bildschirm oder Beamer auf Multimediabasis (sämtliche Werbemittel nachfolgend als „Werbeträger“ bezeichnet) erfolgen.
7.2 Die von „Toilettenwagen Niederrhein“ am Mietgegenstand angebrachten oder in Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietgegenstandes ausgelegten oder errichteten Werbeträger sowie deren Medien dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von „Toilettenwagen Niederrhein“ weder entfernt noch abgeschaltet werden. Der Mieter hat den Betrieb während der Dauer der jeweiligen Veranstaltung bzw. entsprechend der Vereinbarung der Parteien sicherzustellen. Für Verluste und / oder Schäden, die „Toilettenwagen Niederrhein“ durch die Beseitigung oder Abschaltung der Werbeträger entstehen, haftet der Mieter.
7.3 Für eventuelle Anzeigen und Gebühren an die GEMA, GEZ und / oder an das Finanzamt ist der Mieter selbst verantwortlich. Er ist ausschließlich Schuldner derartiger Gebühren und Abgaben.
7.4 Die Veröffentlichung von Film- und Bildmaterial der Mietsache in öffentlichen Medien durch Rundfunk, Film, Fernsehen und Presse sowie die Verwendung von Fotos zu eigenen Werbezwecken des Mieters oder Dritten darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung von „Toilettenwagen Niederrhein“ erfolgen.

8 Zahlungsbedingungen

8.1 Sämtliche Rechnungen von „Toilettenwagen Niederrhein“ sind innerhalb von 14 Werktagen ab Erhalt (wobei eine Zustellfrist von 3 Werktagen ab Rechnungsdatum unterstellt wird) ohne Abzüge zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Geldeingang auf dem in der Rechnung benannten Konto von „Toilettenwagen Niederrhein“ maßgeblich. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Mieter ohne jede weitere Mahnung in Verzug.
8.2 „Toilettenwagen Niederrhein“ kann vor der Überlassung des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung des vereinbarten Mietzinses verlangen.
8.3 Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch „Toilettenwagen Niederrhein“ anerkannt wurden bzw. unstreitig sind.

9 Stornierung, Kündigun


9.1 „Toilettenwagen Niederrhein“ ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn der Mieter die technischen und örtlichen Bedingungen für die Aufstellung des Mietgegenstandes nicht schafft / vorhält, bei einer Anmietung im Frostzeitraum die durchgängige Beheizung nicht sicherstellt, oder den Mietgegenstand nicht ausreichend und nachweislich versichert hat. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch „Toilettenwagen Niederrhein“ wird der gesamte Vergütung gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Zahlung fällig. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachter Leistungen erfolgt eine pauschale Abgeltung von ersparten Aufwendungen in Höhe von 25 % des insoweit betroffenen Entgeltes.
9.2 Erklärt der Mieter vor Übergabe der Mietsache, dass er die Mietsache nicht in Empfang nehmen werde, hat er bei Abgabe der Erklärung 12 Wochen vor der geplanten Übergabe 50 % des vereinbarten Mietzinses an den Vermieter zu zahlen. Bei Abgabe der Erklärung weniger als 4 Wochen vor der vereinbarten Übergabe ist der volle Mietzins vom Mieter an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter ist in einem solchen Falle bemüht den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Ist dies der Fall kann der Vermieter von dieser Regelung absehen. Eine Rechnung wird grundsätzlich erst nach Ablauf der geplanten Übergabe gestellt.
9.3 Der Mieter ist in den Fällen der Ziff. 9.1 und der Ziff. 9.2 zum Nachweis eines geringeren bzw. fehlenden Schadens berechtigt.

10 Sonstige Bestimmungen

10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen „Toilettenwagen Niederrhein“ und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Nur im kaufmännischen Verkehr: Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebene Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, wird als Gerichtsstand der Sitz von „Toilettenwagen Niederrhein“ vereinbart. „Toilettenwagen Niederrhein“ ist jedoch berechtigt, die Mieter auch an dessen allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.
10.3 Änderungen und Abweichungen von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarung bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen eine solche wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die nach Inhalt und Parteiwillen der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.